Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen über die Erbringung von Kalibrierungsleistungen.

Allgemeines – Geltungsbereich

Wir liefern ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Kalibrierung, Projektierung und Validierung von elektronischen Produktionsanlagen sowie Kalibrierung von Labormessgeräten (AVK). Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Angebot

(1) Angebote sind bezüglich Preis, Inhalte und Leistungsbedingungen freibleibend.
(2) Aufträge des Auftraggebers werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Diese kann auch in Form einer Rechnung oder eines anderweitigen Leistungsnachweises erfolgen.

Preise

(1) Es gelten jeweils unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise, welche sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe verstehen.

Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug des auf der Rechnung ausgewiesenen Skontobetrages oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.

Zahlungseingang - Erfüllung

Zahlungen gelten dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Im Übrigen steht dem Auftraggeber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu.

Leistungserbringung

(1) Die Leistungserbringung kann verbindlich vereinbart werden; die verbindliche Vereinbarung einer Lieferfrist muss schriftlich erfolgen.
(2) Die Leistungserbringung stellt eine dienstvertragliche Leistung dar.
(3) An allen Ergebnissen, Daten und/oder Know-how die im Zuge der Leistungserbringung durch uns entstehen verbleibt uns ein uneingeschränktes Nutzungsrecht, soweit dieses nicht die Nutzung der geschuldeten Leistung durch den Auftraggeber wesentlich beeinträchtigt.

Höhere Gewalt

Umstände höherer Gewalt befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von den beiderseitigen Verpflichtungen. Werden in Folge der Störung die Leistungszeiten um mehr als 4 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

Gesamthaftung

(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt und dann aber auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt. Ansprüche des Auftraggebers aus zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Erfüllung. Ebenso unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
(2) Unsere Haftung ist in diesen Fällen vertragsmäßig auf den für das jeweilige Geschäft vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

Vertragserfüllung

Durch den dienstvertraglichen Charakter unserer Leistungen können Beanstandungen nur dann anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 6 Tagen nach Erbringung schriftlich vorgebracht werden. Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Rügen sind wir zur nochmaligen Erbringung berechtigt. Soweit auch diese fehlschlägt, ist der Auftraggeber zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.

Verjährung

Es verjähren alle Ansprüche des Auftraggebers aus welchen Rechtsgründen auch immer in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten gelten gesetzlichen Fristen.

Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener-UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Biberach.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das für Biberach zuständige Gericht. Dies auch für Wechsel- und Scheckklagen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVK ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Partner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht, sofern die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen Abschnitt 2 des Buches 2 des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“ beruht. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung.

Keine Geltung früherer Bedingungen

Mit der Ausgabe dieser AVK werden alle früheren Bedingungen ungültig.
Stand: Mai 2006.

Kal-Pro-Val GmbH
Käppelesplatz 6
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